OLG Köln - Urteil vom 12.01.2001
19 U 134/00
Normen:
BGB § 528 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 27
OLGReport-Köln 2001, 126
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 39/00

Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers; Beweis der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 19 U 134/00

DRsp Nr. 2001/7634

Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers; Beweis der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

1. Schließen die in ungeteilter Erbengemeinschaft befindliche Mutter und ihre Söhne einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dessen Gefolge den Söhnen alle Grundstücke zu Eigentum übertragen werden, so spricht hieraus allein keine Vermutung für die Unentgeltlichkeit der Übertragung.2. Will der Sozialhilfeträger mit der Behauptung, die Übertragung der Grundstücke sei schenkweise erfolgt, die Söhne wegen Verarmung der Mutter auf Rückerstattung von Sozialaufwendungen nach § 528 BGB in Anspruch nehmen, hat er die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen (Anlehnung an BGH NJW 1995, 1349 = DRsp-ROM Nr. 1995/3098).

Normenkette:

BGB § 528 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

I. Der klagende Kreis nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der Schenkerin, seiner Mutter, in Anspruch. Die Mutter des Beklagten befindet sich seit September 1994 in der Pflegestation eines Altenzentrums. Ihre Renteneinkünfte reichten zur Deckung der Kosten nicht aus. Der Kläger hat deshalb wegen der nicht gedeckten Kosten vom 6.9.1994 bis zum 31.3.1997 Sozialaufwendungen für die Mutter in Höhe von 72.517,74 DM erbracht.