OLG Celle - Urteil vom 20.12.2001
22 U 7/01
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 1 § 529 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 14.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 473/99

Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers; Erhebung der Notbedarfsrede gegenüber dem Sozialamt

OLG Celle, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 22 U 7/01

DRsp Nr. 2003/11246

Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers; Erhebung der Notbedarfsrede gegenüber dem Sozialamt

§ 529 Abs. 2 BGB, dessen Billigkeitsregelung die Anwendung des § 242 BGB nicht ausschließt, ist einschränkend dahin auszulegen, daß der Beschenkte jedenfalls dem Sozialhilfeträger als Gläubiger gegenüber nicht einwenden kann, daß sein angemessener Unterhalt gefährdet ist. Denn der Sozialhilfeträger hätte dem Beschenkten seinerseits Unterhalt durch Sozialhilfe zu gewähren, wenn er tatsächlich keine ausreichenden Mittel mehr hat, um seinen Bedarf zu bestreiten.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 S. 1 § 529 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht der Sozialhilfeempfänger J. und H. Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers geltend.