OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.04.2018
19 U 48/18
Normen:
BGB § 2287; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 2271;
Fundstellen:
ZEV 2019, 216
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4/17

Rückforderung von Schenkungen wegen Verletzungen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 19 U 48/18

DRsp Nr. 2019/3400

Rückforderung von Schenkungen wegen Verletzungen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

1. Zwar kommt bei einem gemeinschaftlichen Testament eine analoge Anwendung von § 2287 BGB grundsätzlich in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die wechselbezügliche Verfügung, mit der die betreffende Schenkung kollidiert, bereits bindend geworden ist, was erst nach dem Tod des Erstversterbenden der Fall ist. 2. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass der überlebende Ehegatte erst nach dem ersten Erbfall von eventuellen Beeinträchtigungen Schenkungen des Vorverstorbenen Kenntnis erlangt hat, kommt nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (3 O 4/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Berufungsantrag Ziff. 1 (gegen die Beklagte zu 1): 10.182,01 €;
Berufungsantrag Ziff. 2 (gegen die Beklagte zu 2):