Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 9. Januar 2018 (
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Berufungsantrag Ziff. 1 (gegen die Beklagte zu 1): | 10.182,01 €; |
Berufungsantrag Ziff. 2 (gegen die Beklagte zu 2): |
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