Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem
Am 11. März 1988 verstarb der Sohn des Schuldners und der Beklagten. Er wurde von seinen Eltern je zur Hälfte beerbt. Sein Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück und dem Geschäftsanteil an einer GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 15. April 1988 verkaufte und übertrug der Schuldner seinen Erbanteil zu einem Preis von 20.000 DM an die Beklagte. Diese überwies ihm - nach ihren Behauptungen zur Erfüllung der Kaufpreisforderung - im September 1988 einen gleichlautenden Betrag.
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