BVerwG - Urteil vom 20.02.2003
7 C 10.02
Normen:
VermG § 1 Abs. 1 lit. c § 1 Abs. 2 § 2a Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 324
VIZ 2003, 476
ZEV 2003, 519
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 121/98

Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere Schädigungsmaßnahmen als Teilakte eines einheitlichen Schädigungsvorgangs; Gesamtvorsatz des Schädigers; Identität des Eigentumsverlustgrundes; Verzicht nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG; Beteiligung an der Stellung des Restitutionsantrages; Rücknahme des Restitutionsantrages nach Verzichterklärung; Pflicht zur namentlichen Benennung der einzelnen Miterben bei Restitution an die Erbengemeinschaft

BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 7 C 10.02

DRsp Nr. 2003/6373

Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere Schädigungsmaßnahmen als Teilakte eines einheitlichen Schädigungsvorgangs; Gesamtvorsatz des Schädigers; Identität des Eigentumsverlustgrundes; Verzicht nach § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG; Beteiligung an der Stellung des Restitutionsantrages; Rücknahme des Restitutionsantrages nach Verzichterklärung; Pflicht zur namentlichen Benennung der einzelnen Miterben bei Restitution an die Erbengemeinschaft

»1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerichteten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen Grund beruhten. 2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der Folge, dass der Verzichtende insoweit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, muss im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 1 lit. c § 1 Abs. 2 § 2a Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter.