FG München - Urteil vom 25.10.1999
4 K 1534/96
Normen:
BGB § 1943 ; BGB § 1944 ; BGB § 2346 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1344

Rückwirkende Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines Miterben nach Ende der gesetzlichen Ausschlagungsfrist erbschaftsteuerlich unbeachtlich; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 1534/96

DRsp Nr. 2001/2194

Rückwirkende Ausschlagung der Erbschaft zugunsten eines Miterben nach Ende der gesetzlichen Ausschlagungsfrist erbschaftsteuerlich unbeachtlich; Erbschaftsteuer

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Schlägt ein Miterbe die Erbschaft nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) aus und hat er auch nicht zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser wirksam auf die Erbschaft verzichtet, so ist die Erbschaftsteuer für ihn entstanden; er kann er später nicht mehr rückwirkend die Erbschaft zugunsten eines Miterben ausschlagen.

Normenkette:

BGB § 1943 ; BGB § 1944 ; BGB § 2346 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Erbteilsübertragung dazu führt, daß keine Erbschaftsteuer anfällt.

Die am 24.4.1992 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Kläger (Kl) zu 1/3 beerbt (Niederschrift des Amtsgerichts vom 10.11.1992).

Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1992 überließ der Kl seinen Erbteil mit Wirkung ab dem Todestage der Erblasserin unentgeltlich einer Miterbin, und zwar seiner Tante X, und zwar in dem Umfang, wie er ihm nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zustehen werde.

Mit Bescheid vom 11.9.1995 setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) gegen den Kl Erbschaftsteuer in Höhe von 28.300 DM fest.