Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgerichts -Mühlhausen vom 31.8.2012, Az. 6 VI 17/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Grundbuch von ..., Blatt 77, war seit 1864 die am 24.11.1893 verstorbene Erblasserin als Alleineigentümerin des 91 qm großen Grundstücks Flur 9, Flurstück 830/34, eingetragen. Auf Anregung der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks leitete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Mühlhausen am 2.2.2012 eine Nachlasspflegschaft nach der Erblasserin ein und bestellte Frau K. H. zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis Verfügung über das vorgenannte Grundstück.
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