FG München - Beschluss vom 29.11.2001
4 V 3232/01
Normen:
BewG § 146 ; BewG § 147 ; BewG § 152 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Rückwirkung der in § 152 BewG angeordneten Bedarfsbewertung auf den 1. Januar 1996; Verhältnismäßigkeit der Rückwirkung des BewG, §§ 146, 147 BewG.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 4 V 3232/01

DRsp Nr. 2002/4227

Rückwirkung der in § 152 BewG angeordneten Bedarfsbewertung auf den 1. Januar 1996; Verhältnismäßigkeit der Rückwirkung des BewG, §§ 146, 147 BewG.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Vorschriften der §§ 146 und 147 BewG für die Bewertung bebauter Grundstücke für die Erbschaftsteuer rückwirkend auf den 1. Januar 1996 anzuwenden sind.

Normenkette:

BewG § 146 ; BewG § 147 ; BewG § 152 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die §§ 146 und 147 Bewertungsgesetz (BewG) bei der Erbschaftsteuer rückwirkend auf den 1. Januar 1996 angewendet werden dürfen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. Juli 2001 in Höhe von 8.179.299 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.