I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die §§
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. Juli 2001 in Höhe von 8.179.299 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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