OLG München - Urteil vom 05.06.1997
19 U 5421/96
Normen:
BGB §§ 122 2078 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2331
NJWE-FER 1997, 230
ZEV 1998, 69
Vorinstanzen:
10 O 17686/94 LG München I,

Schadenseratzanspruch des Anfechtungsgegner im Falle der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser

OLG München, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 19 U 5421/96

DRsp Nr. 1998/15039

Schadenseratzanspruch des Anfechtungsgegner im Falle der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser

»Auch im Falle der Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser steht dem Anfechtungsgegner kein Schadensersatzanspruch gem. § 122 BGB zu.«

Normenkette:

BGB §§ 122 2078 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zum Nachlaß des am ... verstorbenen ...gehört ein über 20000 qm großes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in ... wurde zu je 1/3 beerbt von seinen Kindern, Frau und ... .

Erben des am, verstorbenen und zu je 1/2 der Kläger und der Beklagte zu 3). Der am ... verstorbene wurde von ... (zu 1/2) und vom Kläger und Beklagten zu 3) (zu je 1/4) beerbt, so daß hinsichtlich des angeführten Grundstücks mehrstöcktige Erbengemeinschaften bestehen.

Am veräußerte Frau von ihren Nachlaßanteilen eine Beteiligungsquote von wirtschaftlich 1,5 % an den Beklagten zu 3). Die ... am verstorbene Frau ... hatte in ihrem Testament ... vom im Wege der Teilungsanordnung dem Miterben ... d. h. dem Beklagten zu 1) Sohn des Beklagten zu 3) ihre ungeteilten Anteile am Nachlaß ihres Vaters und ihres Bruders zugewiesen. Hinsichtlich dieser dem Beklagten zu 1) zugefallenen Nachlaßteile wurde im Rahmen einer Dauervollstreckung der Beklagte zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt.