Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach §
1. Die Frage, ob es mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei, dass realisierte Entnahmen für eine Anzahl von Besteuerungszeiträumen als vollzogen, später jedoch als nicht vollzogen beurteilt würden, hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
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