BFH - Beschluss vom 06.02.2003
X B 153/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 621

Schenkung und Darlehen zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen X B 153/01

DRsp Nr. 2003/5679

Schenkung und Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Schenkt ein Stpfl. seinem Kind aus seinem BV Geldbeträge, welche das Kind dem Betrieb als Darlehen wieder zur Verfügung stellt, so ist der BA-Abzug für die Schuldzinsen u.a. davon abhängig, ob die Rückgabe des Geldes auf einem Gesamtplan beruht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --im Folgenden FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Frage, ob es mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei, dass realisierte Entnahmen für eine Anzahl von Besteuerungszeiträumen als vollzogen, später jedoch als nicht vollzogen beurteilt würden, hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.