BFH - Urteil vom 08.05.2019
II R 18/16
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1, § 13a;
Fundstellen:
BB 2019, 1749
BFH/NV 2019, 1015
BFHE 264, 287
DB 2019, 1719
DStR 2019, 1573
DStRE 2019, 1036
GmbHR 2019, 1078
NJW 2019, 2496
NZG 2019, 1078
ZEV 2019, 494
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2014/14

Schenkungssteuerliche Behandlung mehrerer Erwerbe des Steuerpflichtigen von seiner MutterVoraussetzungen der Zusammenrechnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

BFH, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen II R 18/16

DRsp Nr. 2019/10782

Schenkungssteuerliche Behandlung mehrerer Erwerbe des Steuerpflichtigen von seiner Mutter Voraussetzungen der Zusammenrechnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. 2. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.03.2016 - 1 K 2014/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1, § 13a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ersteigerte durch Zuschlagbeschluss vom 30. Oktober 2006 von einem Dritten ein Grundstück, auf dem ein Reiterhof betrieben wurde, für einen Betrag in Höhe von 420.000 €. Für diesen Zweck hatte er u.a. von seiner Mutter 205.000 € erhalten.