FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.10.2001
4 K 1832/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 209
ZEV 2002, 84

Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von Steuervorteilen durch Ausnutzung eines Verlustabzuges des beschenkten Ehegatten beim Zusammenveranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 1832/00

DRsp Nr. 2002/2154

Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von Steuervorteilen durch Ausnutzung eines Verlustabzuges des beschenkten Ehegatten beim Zusammenveranlagung

Geldzuwendungen eines Ehegatten zum Ausgleich eines Vermögensvorteils, den der zuwendende Ehegatte durch Ausnutzung eines Ausgleichs eigener positiver Einkünfte mit Verlusten des anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer hatte, unterliegen als so genannte unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen der Schenkungsteuer. Ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Vorteilsausgleich besteht grundsätzlich nicht; ein Ausgleichsanspruch kommt erst dann in Betracht, wenn der Ehegatte, der den Verlust erlitten hat, durch spätere positive Einkünfte steuerliche Nachteile dadurch erleidet, dass der Verlustvortrag sich verringert.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Geldleistungen der Schenkungsteuer unterliegen, mit denen Steuervorteile ausgeglichen werden sollten, die im Rahmen einer einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung dadurch entstanden sind, dass ein Ehegatte seine positiven Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit negativen Einkünften seines Ehepartners verrechnen konnte.