FG München - Urteil vom 19.08.2015
4 K 1647/13
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2287; StraBEG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2016, 167

Schenkungsteuer bei Erstausstattung einer ausländischen Stiftung Anforderungen an Rückerstattung der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung bei Verbleib der Verfügungsmacht beim Übertragenden nicht schenkungsteuerbar

FG München, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 1647/13

DRsp Nr. 2015/18742

Schenkungsteuer bei Erstausstattung einer ausländischen Stiftung Anforderungen an Rückerstattung der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung bei Verbleib der Verfügungsmacht beim Übertragenden nicht schenkungsteuerbar

1. Stiftungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG können nicht nur inländische, sondern auch solche sein, die ihren Sitz im Ausland haben und nach ausländischem Recht gegründet worden sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 19.3.1998, 4 K 2887/97). Unter den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fällt nur die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital. 2. Damit die Schenkungsteuer wegen Rückgabe eines Geschenks infolge eines Rückforderungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt, muss zuvor der steuerbare Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG erfüllt gewesen sein, das Geschenk muss tatsächlich zurückgegeben werden und die Rückgabe des Geschenks muss dabei aufgrund eines Anspruches erzwungen worden sein; eine freiwillige Rückgewähr durch den Empfänger genügt hierfür nicht.