I.
Streitig ist, ob die Überlassung eines nicht aufgeschlossenen Bodenschatzes im Rahmen einer gemischten Schenkung beim Ansatz des Verkehrswerts der Schenkerleistung zu berücksichtigen ist.
Mit Überlassungsvertrag vom 04.11.1993 (Bl. 2 ff/FA-Akte) hat ... u. a. ihre privaten landwirtschaftlichen Grundstücke Fl. Nr. 2273 und 2291 samt allen Rechten und Bestandteilen noch nicht aufgeschlossener Kiesvorkommen an die Klägerin (Klin) zur Hälfte überlassen. Die Abbaugenehmigungen wurden erst 1997 erteilt.
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