FG München - Urteil vom 16.05.2001
4 K 4632/98
Normen:
ErbStG 1974 § 12 Abs. 4a ; ErbStG 1974 § 12 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Schenkungsteuer bei gemischter Schenkung eines einen unerschlossenen Bodenschatz enthaltenden Grundstücks; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 4632/98

DRsp Nr. 2002/1113

Schenkungsteuer bei gemischter Schenkung eines einen unerschlossenen Bodenschatz enthaltenden Grundstücks; Schenkungsteuer

Bei der gemischten Schenkung eines privaten landwirtschaftlichen Grundstücks mit einem noch nicht erschlossenen Bodenschatz (hier: Kiesvorkommen), für den erst später einen Abbaugenehmigung beantragt und erteilt wird, ist der Wert des Bodenschatzes beim Ansatz des Verkehrswerts der Schenkerleistung zu berücksichtigen.

Normenkette:

ErbStG 1974 § 12 Abs. 4a ; ErbStG 1974 § 12 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Überlassung eines nicht aufgeschlossenen Bodenschatzes im Rahmen einer gemischten Schenkung beim Ansatz des Verkehrswerts der Schenkerleistung zu berücksichtigen ist.

Mit Überlassungsvertrag vom 04.11.1993 (Bl. 2 ff/FA-Akte) hat ... u. a. ihre privaten landwirtschaftlichen Grundstücke Fl. Nr. 2273 und 2291 samt allen Rechten und Bestandteilen noch nicht aufgeschlossener Kiesvorkommen an die Klägerin (Klin) zur Hälfte überlassen. Die Abbaugenehmigungen wurden erst 1997 erteilt.