Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage abgelehnt. Denn es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageerhebung (§ 114 ZPO).
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Rückübertragung des in der Antragschrift bezeichneten Miteigentumsanteils nicht zu.
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