OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2006
19 W 41/06
Normen:
BGB § 530 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2-8 O 69/06

Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 19 W 41/06

DRsp Nr. 2006/23301

Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht

»Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird.«

Normenkette:

BGB § 530 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage abgelehnt. Denn es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klageerhebung (§ 114 ZPO).

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Rückübertragung des in der Antragschrift bezeichneten Miteigentumsanteils nicht zu.