SchlHOLG - Urteil vom 27.05.1997 (3 U 148/95) - DRsp Nr. 1998/130
SchlHOLG, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 3 U 148/95
DRsp Nr. 1998/130
Voraussetzung für den Erlaß eines Teilurteils ist, daß die Entscheidung über den Teilanspruch unabhängig von der Entscheidung über den verbleibenden streitigen Rest ergehen kann. Es muß also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch auf Grund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen sein.Ein Erbverzicht liegt vor, wenn der Ausschluß an der Beteiligung am Nachlaß nur in den personell engen Grenzen des § 2346BGB geschieht. Demgegenüber liegt ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich dann vor, wenn erkennbar ist, daß eine umfassende Bereinigung der gegenseitigen erbrechtlichen Beziehungen angezielt ist.Ein Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934dBGB kann nur zu Lebzeiten des Erblassers angefochten werden.