BFH - Urteil vom 02.07.2004
II R 74/01
Normen:
AO § 38 §119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 157 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1511
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1832/00

SchSt-Bescheid - Bestimmtheitsanforderungen

BFH, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen II R 74/01

DRsp Nr. 2004/14034

SchSt-Bescheid - Bestimmtheitsanforderungen

1. Schriftliche Steuerbescheide müssen nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Danach muss der Regelungsinhalt dem VA eindeutig entnommen werden können. Hierzu gehört u. a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach Art und Betrag.2. Dem Bestimmtheitsgrundsatz wird nicht Genüge getan, wenn ein SchSt-Bescheid nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche Schenkungen besteuert werden sollen.

Normenkette:

AO § 38 §119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 157 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (Kläger) lebt mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung. Zur Einkommensteuer wurden die Eheleute in den Jahren 1982 bis 1998 zusammen veranlagt. Zu Steuerfestsetzungen kam es in diesem Zeitraum nicht, weil den positiven Einkünften der Ehefrau von rd. 9,6 Mio. DM ausgleichsfähige Verluste des Klägers in Höhe von 11,16 Mio. DM gegenüberstanden.

Die Ehefrau übernahm bzw. tilgte ab 1990 bis 1993 verschiedene Verbindlichkeiten des Klägers und machte zahlreiche Barschenkungen an den Kläger. Nach einer schriftlichen Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 2. Juli 1993 handelte es sich im Einzelnen um Vorgänge vom:

05.11.1990 400 000 DM

16.11.1990 100 000 DM

21.12.1990 140 000 DM

31.12.1990 300 000 DM

26.04.1991 117 500 DM

28.12.1992 750 000 DM

12.03.1993 450 000 DM

Summe: 2 257 500 DM