FG Köln - Urteil vom 23.01.2008
4 K 3554/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; BGB § 2303 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1287

Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten

FG Köln, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 3554/07

DRsp Nr. 2008/16331

Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten

1. Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen führen nicht zu Anschaffungskosten des Erben für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses. 2. Selbst wenn die Darlehensaufnahme erfolgt, um die Zwangsvollstreckung des Vermächtnis- oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden und die Grundstücke für die Vermietung zu erhalten, führt dieses nicht dazu, dass die anfallenden Schuldzinsen Werbungskosten darstellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; BGB § 2303 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob von der Klägerin geltend gemachten Schuldzinsen und eine weitere Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Die Klägerin erwarb am 02.04.2000 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrer verstorbenen Mutter, T, die Grundstücke E-Straße 1, E-Straße 2 und N-Straße in B sowie Bankguthaben in Höhe von insgesamt 173.682,00 DM. Nach dem notariell beurkundeten Testament der Erblasserin vom 09.03.2000 wurde die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Sohn N das Pflichtteilsrecht entzogen. Weiter heißt es in dem Testament: