BFH - Urteil vom 28.03.2007
X R 15/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1606
BFH/NV 2007, 1570
BFHE 217, 507
BStBl II 2007, 642
DB 2007, 1559
DStR 2007, 1245
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 2 K 225/01 - 17.9.2003 (EFG 2004, 27),

Schuldzinsenabzug bei Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen X R 15/04

DRsp Nr. 2007/12242

Schuldzinsenabzug bei Betriebsaufgabe

»1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). 2. Werden im Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden --gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen.