BayObLG - Beschluß vom 25.11.1998
2Z BR 109/98
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 48, § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 509
WuM 1999, 360
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2105/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 342/97

Selbstanzeige eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 109/98

DRsp Nr. 1999/2238

Selbstanzeige eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Richter bei Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit erst dann an der Ausübung des Richteramts verhindert, wenn das Gericht entschieden hat, daß die Selbstanzeige begründet ist. Ausnahmsweise und unter Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör kann diese Entscheidung auch stillschweigend erfolgen.2. Nimmt im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner und Beschwerdeführer sein Rechtsmittel teilweise, der Antragsteller seine noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Anträge im übrigen zurück, so hat das Beschwerdegericht über die ganzen bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 48, § 551 Nr. 1 ;

Gründe: