OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.11.2011
5 W 239/11 - 106
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1334
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 371/11

Sicherstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht bei Anhaltspunkten für das Vorhandensein eines weiteren Erben

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 5 W 239/11 - 106

DRsp Nr. 2012/5747

Sicherstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht bei Anhaltspunkten für das Vorhandensein eines weiteren Erben

Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen, wenn sich objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entgegen den bisher bekannten Tatsachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind gehabt hat.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.8.2011 (Az. 3 VI 371/11) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 49 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist die Schwester des Erblassers. Der Erblasser war verwitwet. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. Seine Eltern waren vorverstorben, außer der Beschwerdeführerin hatte er keine Geschwister. Verfügungen von Todes wegen hatte er nicht getroffen.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit notariellem Schreiben vom 14.4.2011 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte. Der Erbschein wurde am 10.6.2011 erteilt (Bl. 15 d. A.).