I.
1. Am 8.11.1981 verstarb in die Hausfrau geb. (Erblasserin) im Alter von Jahren. Ihr Ehemann war bereits am 26.2.1970 verstorben. Am 10.2.1970 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann zur Urkunde des Notars, ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In § 1 des Testaments hatten sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt und bestimmt, nach dem Tod des Überlebenden solle dessen Nachlaß an ihre Kinder (die Beteiligten zu 1 bis 3 zu je einem Viertel sowie an ihre Enkelkinder (die Beteiligten zu 4 und 5) zu je einem Achtel fallen. Die §§ 3 und 4 des Testaments haben folgenden Wortlaut:
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