Die Klägerin vertreibt Schmuck und Silberwaren. Der Beklagte war bis 1985 für sie als Handelsvertreter tätig. Er führte bei seinen Kundenbesuchen ein aus drei Koffern bestehendes Reiselager der Klägerin mit sich, dessen Wert im Mai 1985 bei 65000 DM lag.
Dieses Reiselager wurde am 10. Mai 1985 um die Mittagszeit von Unbekannten aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug des Beklagten, einem Mercedes Benz 200 D, entwendet, dessen Kofferraum die Täter mit Hilfe eines Brechwerkzeugs ("Kuhfuß") aufgehebelt hatten. Das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe eines Juweliergeschäfts in P., der von der angrenzenden Fußgängerzone aus einsehbar ist. Dort hatte der Beklagte das Fahrzeug abgestellt und sich für etwa 40 Minuten entfernt.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|