BGH - Urteil vom 07.04.1993
VIII ZR 133/92
Normen:
HGB § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1993, 1105
BGHR HGB § 86 Abs. 3 Sorgfaltspflicht 1
DB 1993, 1516
DRsp II(210)377a
LM H. 10/93 § 86 HGB Nr. 9
MDR 1993, 745
NJW-RR 1993, 926
VersR 1993, 1011
WM 1993, 1596

Sorgfaltspflichten eines Handelsvertreters bei der Verwahrung eines diebstahlgefährdeten Reiselagers

BGH, Urteil vom 07.04.1993 - Aktenzeichen VIII ZR 133/92

DRsp Nr. 1993/2700

Sorgfaltspflichten eines Handelsvertreters bei der Verwahrung eines diebstahlgefährdeten Reiselagers

»Zu den Sorgfaltspflichten eines Handelsvertreters bei der Verwahrung eines diebstahlgefährdeten Reiselagers (hier: Schmuck und Silberwaren im Wert von ca. 65000 DM).«

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt Schmuck und Silberwaren. Der Beklagte war bis 1985 für sie als Handelsvertreter tätig. Er führte bei seinen Kundenbesuchen ein aus drei Koffern bestehendes Reiselager der Klägerin mit sich, dessen Wert im Mai 1985 bei 65000 DM lag.

Dieses Reiselager wurde am 10. Mai 1985 um die Mittagszeit von Unbekannten aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug des Beklagten, einem Mercedes Benz 200 D, entwendet, dessen Kofferraum die Täter mit Hilfe eines Brechwerkzeugs ("Kuhfuß") aufgehebelt hatten. Das Fahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe eines Juweliergeschäfts in P., der von der angrenzenden Fußgängerzone aus einsehbar ist. Dort hatte der Beklagte das Fahrzeug abgestellt und sich für etwa 40 Minuten entfernt.