I.
Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Ausgleichsansprüche geltend. Alle Beteiligten sind eheliche Kinder des Landwirts K. H., die Beteiligte zu 1 aus dessen erster Ehe, die weiteren Beteiligten aus dessen zweiter Ehe mit B. H.. K. und B. H. waren gemeinschaftliche Eigentümer eines Ehegattenhofes von 22.23.59 ha. K. H. verstarb am 4.04.59, B. H. war Hofvorerbin. Sie übertrug durch Übergabevertrag vom 18.06.63 den Hof auf den Antragsgegner. Mit Änderungsvertrag vom 21.08.63 traten die Antragsteller dem Übergabevertrag zustimmend bei, die Abfindungsregelung erhielt folgende neue Fassung:
"Zur Vermeidung von Streitigkeiten ... ist wie folgt zu verfahren:
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