BGH - Beschluß vom 05.10.1995
BLw 4/95
Normen:
BGB § 195 § 225 ; HöfeO § 12 § 13 ; LwVG § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.11.1994

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

BGH, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen BLw 4/95

DRsp Nr. 2004/11433

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

1. Zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 21 Nr. 2 LwVG. 2. Zum Vorliegen einer Divergenz.

Normenkette:

BGB § 195 § 225 ; HöfeO § 12 § 13 ; LwVG § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Ausgleichsansprüche geltend. Alle Beteiligten sind eheliche Kinder des Landwirts K. H., die Beteiligte zu 1 aus dessen erster Ehe, die weiteren Beteiligten aus dessen zweiter Ehe mit B. H.. K. und B. H. waren gemeinschaftliche Eigentümer eines Ehegattenhofes von 22.23.59 ha. K. H. verstarb am 4.04.59, B. H. war Hofvorerbin. Sie übertrug durch Übergabevertrag vom 18.06.63 den Hof auf den Antragsgegner. Mit Änderungsvertrag vom 21.08.63 traten die Antragsteller dem Übergabevertrag zustimmend bei, die Abfindungsregelung erhielt folgende neue Fassung:

"Zur Vermeidung von Streitigkeiten ... ist wie folgt zu verfahren: