FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.1999
6 V 5427/99 A (K, AO)
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 60 Abs. 1, 2 ; BGB § 80 Satz 1 ; BGB § 84 ; BGB § 1922 ; BGB § 1960 ; StiftungsGNW § 5 Abs. 1 ;

Steuerbefreiung; Stiftung; Testament; Vermögensbindung; Rückwirkung; Satzung; Gemeinnützigkeit; Zweckvermögen - Rückwirkende Steuerbefreiung einer testamentarischen Stiftung bei nachträglich errichteter Satzung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 6 V 5427/99 A (K, AO)

DRsp Nr. 2005/1325

Steuerbefreiung; Stiftung; Testament; Vermögensbindung; Rückwirkung; Satzung; Gemeinnützigkeit; Zweckvermögen - Rückwirkende Steuerbefreiung einer testamentarischen Stiftung bei nachträglich errichteter Satzung

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen die nachträgliche Errichtung einer den testamentarischen Anforderungen entsprechenden Satzung nicht bis zum Todestag der Stifterin zurückwirken kann und damit aufgrund der Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung eine Besteuerung von Kapitalerträgen des vor staatlicher Genehmigung bestehenden unselbständigen Zweckvermögens ausscheidet.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 60 Abs. 1, 2 ; BGB § 80 Satz 1 ; BGB § 84 ; BGB § 1922 ; BGB § 1960 ; StiftungsGNW § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die Steuerbefreiung einer Stiftung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG - in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung - AO - auch auf Einkünfte erstreckt, die bei einer Errichtung der Stiftung durch Verfügung von Todes wegen im Zeitraum zwischen dem Todestag des Stifters und der Erstellung der Stiftungsurkunde erzielt wurden.