FG Münster - Urteil vom 20.10.1999
8 K 4479/96 GrE
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 5 ; BGB §§ 1372 ff;
Fundstellen:
EFG 2000, 233

Steuerfreie Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten

FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 8 K 4479/96 GrE

DRsp Nr. 2001/2308

Steuerfreie Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten

1. Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG ist weit gespannt. Er endet dort, wo sich die geschiedenen Ehegatten wie fremde Dritte gegenüber treten. 2. Die Behauptung im Kaufvertrag, es handele sich um einen Teil der vermögensmäßigen Auseinandersetzung anläßlich der Scheidung, ist im Rahmen der objektiven Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG unerheblich.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 5 ; BGB §§ 1372 ff;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerrechtlicher Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung auszunehmen ist.

Der Kläger (Kl.) und seine mit Urteil vom 04.12.1984 geschiedene Ehefrau (E.) waren Miteigentümer zu je 1/2 an dem im Grundbuch des Amtsgerichts ... eingetragenen Grundbesitz Parzelle Gemarkung ... Flur 12 Nr. 334 nebst aufstehendem Gebäude und zu je 1/4 an der Parzelle ... Flur 12 Nr. 426. Mit notariellem Vertrag vom 01.08.1996 (UR-Nr. 325/96 des Notars ...) verkaufte E. ihren Miteigentumsanteil zum Kaufpreis von 147.000 DM an den Kl.. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Kaufvertrag einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 2.940 DM fest.