BFH vom 16.06.1999
II R 57/96
Fundstellen:
BB 1999, 2342
BB 2000, 500
BFH/NV 2000, 143
BFHE 189, 537
BStBl II 1999, 789
DB 1999, 2346
DStR 1999, 1811
DStZ 2000, 58
ZEV 2000, 35

Steuerklasse beim Berliner Testament

BFH, vom 16.06.1999 - Aktenzeichen II R 57/96

DRsp Nr. 2000/944

Steuerklasse beim Berliner Testament

1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat. 2. Macht der überlebende Ehegatte von seinem Recht auf Änderung dadurch Gebrauch, daß er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 Abs. 3 ErbStG nicht angewandt werden.

Für die Praxis: