FG Hessen - Beschluss vom 26.02.2013
1 V 2578/12
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 2; ErbStG § 20 Abs. 4;

Steuerschuldnerschaft bei Eintritt der Nacherbfolge

FG Hessen, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 1 V 2578/12

DRsp Nr. 2013/4973

Steuerschuldnerschaft bei Eintritt der Nacherbfolge

Bei Eintritt der Nacherbfolge (durch den Tod des Vorerben) geht das Vermögen nicht jedoch die durch die Vorerbschaft ausgelöste Steuerschuld auf den Nacherben über. Bei Eintritt der Nacherbschaft kommt es für die Bestimmung der Steuerklasse des § 15 Abs. 1 ErbStG auf das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben an. Durch die Regelung des § 20 Abs. 4 ErbStG wird die Stellung des Vorerben als Steuerschuldner nicht eingeschränkt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 2; ErbStG § 20 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes streitig, ob die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin die durch den Vorerbfall ausgelöste Steuerschuld auch dann nach § 20 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) schuldet, wenn die Vorerbschaft der zwischenzeitlich verstorbenen Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.