AG Wiesbaden - Urteil vom 08.08.2012
91 C 582/12 (18)
Normen:
BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 675; RVG § 34 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
DStR 2012, 14
AGS 2012, 453
BerlAnwBl 2012, 387
RVGreport 2012, 378

Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung im Regelfall bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 91 C 582/12 (18)

DRsp Nr. 2013/9786

Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung im Regelfall bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung

1. Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.2. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Problemen des Mandanten hinweisen.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und 3,45 EUR Auskunftskosten zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 675; RVG § 34 Abs. 1 S. 2, 3;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 179,15 EUR aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit §§ 675, 611 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 3 RVG.