Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und 3,45 EUR Auskunftskosten zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 179,15 EUR aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit §§ 675, 611 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 3 RVG.
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