BGH - Urteil vom 20.05.2003
5 StR 66/03
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
JuS 2003, 1137
NJW 2003, 2326
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe

BGH, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 5 StR 66/03

DRsp Nr. 2003/8841

Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe

»Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.«

Normenkette:

StGB § 222 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, einen Schwerstbehinderten getötet zu haben, den er als Zivildienstleistender betreut hatte. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I. Die Jugendkammer hat festgestellt:

Der 20 Jahre alte Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender am 13. Februar 2001 ohne besondere Vorbereitung für die Dauer von zwei Wochen in der Z. in Hamburg die Tagesbetreuung (10.00 bis 16.30 Uhr) des 28 Jahre alten S.. Dieser litt an stark ausgeprägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne und vermochte neben einzelnen Fingern - diese aber ohne Kraft - nur noch Mund und Zunge zu bewegen. Seine Arme und Beine waren in Beugestellung fixiert. Deformationen des Brustkorbes und der Wirbelsäule und eine starke Reduzierung der Atemmuskulatur ließen nur noch eine Atmungskapazität von zehn Prozent eines Gesunden zu. Der Ausstoß von Kohlendioxyd wurde durch ein zeitweise an die Nase angeschlossenes Beatmungsgerät gefördert.