1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, soweit mit diesem die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend den Angeschuldigten Dr. S. abgelehnt worden ist, und die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 5. Mai 2014 (Geschäfts-Nr.:
2. Das Hauptverfahren wird vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg eröffnet.
3. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. K. sowie die notwendigen Auslagen dieses Angeschuldigten.
I.
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