OLG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2016
1 Ws 13/16
Normen:
StPO § 210 Abs. 2; StGB § 216 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 2; StGB § 13; StGB § 23; BtMG § 13 Abs. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
NStZ 2016, 530
NStZ-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.2015

Strafbarkeit eines Arztes wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bei freiverantwortlichem Suizid

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 13/16

DRsp Nr. 2016/11400

Strafbarkeit eines Arztes wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bei freiverantwortlichem Suizid

Zur Strafbarkeit des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen bei einem freiverantwortlichen Suizid nach zuvor aktiv geleisteter Beihilfe.

Ein Arzt, der nach dem Mitbringen von Diazepam und Chloroquin nichts unternimmt, um den Todeseintritt bei einem freiverantwortlichen Suizid zu verhindern, macht sich der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, soweit mit diesem die Eröffnung des Hauptverfahrens betreffend den Angeschuldigten Dr. S. abgelehnt worden ist, und die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 5. Mai 2014 (Geschäfts-Nr.: 3490 Js 76/12) hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. S. zur Hauptverhandlung zugelassen.

2. Das Hauptverfahren wird vor einer allgemeinen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg eröffnet.

3. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

4. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. K. sowie die notwendigen Auslagen dieses Angeschuldigten.

Normenkette:

StPO § 210 Abs. 2; StGB § 216 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 2; StGB § 13; StGB § 23; BtMG § 13 Abs. 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 6b;

Gründe:

I.