BFH - Urteil vom 28.07.1998
VIII R 87/94
Normen:
StrbEG § 1 Abs. 1 S. 1, S. 4, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3;
Fundstellen:
BB 1998, 2463
BB 1999, 195
BFH/NV 1999, 248
BFHE 186, 396
BStBl II 1998, 777
DB 1998, 2451
DStZ 1999, 151
ZEV 1999, 36
Vorinstanzen:
FG Münster,

Strafbefreiende Erklärung nach dem StrbEG durch Erben

BFH, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 87/94

DRsp Nr. 1999/534

Strafbefreiende Erklärung nach dem StrbEG durch Erben

»Gibt der überlebende Ehegatte nach dem Tod des mit ihm zusammenveranlagten anderen Ehepartners eine "strafbefreiende Erklärung" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrbEG ab, so führt dies grundsätzlich nicht zu einem Absehen von der Steuerfestsetzung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG gegenüber den Erben. Dies folgt aus der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG und gilt auch insoweit, als der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist. § 2 Abs. 1 Satz 3 StrbEG steht allerdings der Anwendung der Begünstigungsnorm des § 2 Abs. 1 Satz 1 StrbEG auf die Erben dann nicht entgegen, wenn nach den besonderen Umständen eine durch den Erbfall ausgelöste Verpflichtung Dritter zur Anzeige des Kapitalvermögens bei der zuständigen Finanzbehörde (vgl. insbesondere § 33 ErbStG) nicht bestand.«

Normenkette:

StrbEG § 1 Abs. 1 S. 1, S. 4, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) wurde letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 mit ihrem im September 1986 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) ist die Tochter der Klägerin zu 1 und deren verstorbenen Ehemannes. Dieser wurde von beiden Klägerinnen beerbt.