FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2001
8 K 284/99
Normen:
BewG § 138 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S 1; GKG § 25 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 924

Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 8 K 284/99

DRsp Nr. 2001/10642

Streitwert bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer

Der Streitwert bei Streitigkeiten über die Höhe des für die Erbschaftsteuer festzustellenden Grundbesitzwerts wird auf 10 v.H. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Grundbesitzwert geschätzt.

Normenkette:

BewG § 138 ; ErbStG § 19 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S 1; GKG § 25 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau ... erbte am 15. April 1996 das bebaute Grundstück ... in ... von einem ... ... Aus den Akten des Beklagten ergibt sich weder, in welcher verwandtschaftlichen Beziehung ... zu dem damaligen Erblasser stand noch, ob sie das Anwesen alleine oder zusammen mit weiteren Vermögensgegenständen erbte.