Die Quote, mit welcher der Kläger am Nachlass der am 8. September 1998 verstorbenen Mutter der Parteien ####### beteiligt ist, nachdem er den Erbteil deren Ehemannes, des Vaters der Parteien, erworben hat (3/4), kann ausnahmsweise nicht der Maßstab für das Interesse des Klägers daran sein, dass der Beklagte der von ihm - dem Kläger - begehrten Erbauseinandersetzung zustimmt. Maßgeblich ist vielmehr ausnahmsweise der Wert des von dem Beklagten gehaltenen Viertel-Erbteils, den dieser auf den Kläger übertragen soll, weil er - der Beklagte - wegen ausgleichungspflichtigen Vorempfangs des Grundstücks ####### in ####### aus dem Nachlass nichts mehr zu beanspruchen hat.
Dem Kläger geht es bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht darum, den auf ihn entfallenden Anteil am Nachlass aus der Erbmasse herauszulösen, sondern außer demjenigen, was ihm von dieser ohnehin gebührt, auch noch den Anteil des Beklagten daran auf sich zu vereinigen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|