Der Bescheid vom 15.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Schenkungsteuerbescheiden auf den 09.01.2019 vom 23.05.2019 und vom 06.11.2019 festgesetzte Schenkungsteuer für 10 Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bzw. der Mehrsteuer zu stunden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des beklagten Finanzamts, die Schenkungsteuer auf eine Schenkung ihrer Tante an sie selbst nach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu stunden.
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