OLG München - Beschluß vom 11.04.1997
11 W 977/97
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 597
OLGReport-München 1997, 167
Rpfleger 1997, 453

Teilnahme des Verkehrsanwalts bei der notariellen Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses

OLG München, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 11 W 977/97

DRsp Nr. 1998/14495

Teilnahme des Verkehrsanwalts bei der notariellen Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses

»Wird bei einer Stufenklage der Erbe durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar im Beisein des Pflichtteilsberechtigten aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 BGB), so sind die Kosten der Teilnahme des Verkehrsanwalts des Beklagten bei der notariellen Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses, insbesondere eine Beweisgebühr und die Reisekosten des Anwalts, nicht als Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Kostengrundentscheidung des Schlußurteils festsetzbar.«

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

Mit ihrer Stufenklage vom 19.7.1995, ergänzt durch Schriftsatz vom 4.10.1995 hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 2.2.1995 verstorbenen sowie über Schenkungen des Verstorbenen an seinen Sohn zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar im Beisein der Klägerin aufgenommenen Verzeichnisses (I.), nach Erteilung der Auskunft deren Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern (II.) und den sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteil auszuzahlen (III.).