BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 110/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 836/11
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6870/10

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - v. 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 110/12

DRsp Nr. 2013/21755

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - v. 25.04.2013

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 836/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung sowie Zahlungsansprüche.

Die Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule in D. Dort beschäftigt sie fünf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sowie mehrere Beamte.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte zuletzt an der Ergänzungsschule in D. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3.690,00 Euro.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1992 zugrunde. Dort heißt es:

"...

1. Frau ... wird ihre Tätigkeit im Schuljahr 1991-1992 an der Schule D fortsetzen mit 22 Stunden wöchentlich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag BAT.

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