BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 238/12
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 575/11
ArbG Köln, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8932/10

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - v. 25.04.2013

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 238/12

DRsp Nr. 2013/21756

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 960/11 - v. 25.04.2013

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 2012 - 10 Sa 575/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatliche Ergänzungsschule in K.

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Schulleiterin an der Ergänzungsschule in K. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3.966,94 Euro.

Im Arbeitsvertrag vom 14. November 1985 heißt es:

"...

IV

Die Einstellung erfolgt nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Besoldung sieht folgendermaßen aus:

..."

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es: