BGH - Urteil vom 24.02.1993
IV ZR 239/91
Normen:
BGB §§ 133, 138, 2084, 2193, 2194 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Testament 2
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Drittschädigung 3
BGHR BGB § 2084 Auslegung 2
BGHR BGB § 2193 Abs. 1 Überprüfung 1
BGHR BGB § 2193 Abs. 2 Anwendung, analoge 1
BGHR BGB § 2194 Darlegungslast 1
BGHZ 121, 357
DRsp I(174)272Nr.7
ErbPrax 1994, 5
FamRZ 1993, 946
MDR 1993, 878
NJW 1993, 2168
WM 1993, 1648

Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

BGH, Urteil vom 24.02.1993 - Aktenzeichen IV ZR 239/91

DRsp Nr. 1993/2779

Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

»a) Die Auslegung eines Testaments ist u.a. dann rechtsfehlerhaft, wenn sie in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder dem Testament einen Inhalt gegeben hat, der seinem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck kommenden Erblasserwillen gestützt werden kann. b) Die Auswahl des Auflagebegünstigten gemäß § 2193 Abs. 1 BGB kann, auch wenn sie nach freiem Ermessen erfolgen soll, gerichtlich darauf überprüft werden, ob sie den vom Erblasser bestimmten Zweck offensichtlich verfehlt oder auf Arglist beruht. c) Der aus § 2194 BGB vorgehende Kläger trägt die Beweislast für Tatsachen, aus denen er die Unwirksamkeit der Bestimmung des Auflagebegünstigten herleitet. Gleichwohl kann die Darlegungslast zunächst den Beklagten treffen, wenn eine Behörde gemäß § 2194 Satz 2 BGB klagt und der Prozeßgegner den Begünstigten bestimmt hat. d) Hat der Erblasser das Bestimmungsrecht dem Beschwerten eingeräumt, geht es auf den gemäß § 2194 BGB Vollziehungsberechtigten nicht schon dann über, wenn der Beschwerte das Bestimmungsrecht unwirksam ausgeübt hat, sondern erst, wenn die Voraussetzungen des § 2193 Abs. 2 BGB vorliegen.