OLG München - Beschluss vom 25.07.2006
31 Wx 39/06
Normen:
BGB § 2069 § 2096 § 2142 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 537
MDR 2007, 36
OLGReport-München 2006, 742
Rpfleger 2007, 26
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 2324/05
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 0158/94

Testamentsauslegung zur Ersatzerbfolge bei Erbausschlagung durch Nacherben

OLG München, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 39/06 - Aktenzeichen 31 Wx 40/06

DRsp Nr. 2006/20300

Testamentsauslegung zur Ersatzerbfolge bei Erbausschlagung durch Nacherben

»Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 2069 § 2096 § 2142 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 27.4.1994 im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war seit 1974 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Aus seiner ersten Ehe hatte der Erblasser zwei Söhne, die 1947 bzw. 1950 geboren sind. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Enkel des Erblassers.

Am 5.1.1994 haben die Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"3. Unser wesentliches Vermögen besteht aus dem von uns je zur Hälfte gehörenden Anwesens in R.; ich, der Ehemann, habe darüber hinaus weiteres Geldvermögen.

4. 1. a) Sterbe ich, der Ehemann, als erster, so ist meine Ehefrau meine Vorerbin, die von keinerlei Beschränkungen befreit ist (unbefreite Vorerbin).