Die Parteien sind Mitbewerber im Getränkehandel für Letztverbraucher.
Am 18. Januar 1989 fertigte der Leiter des Warenhauses S. der Beklagten im Inneren der Geschäftsräume des Getränkemarkts der Klägerin zwei Fotos mit einer Sofortbildkamera an. Zweck dieses Vorgehens war es, einen von dem Leiter des Warenhauses angenommenen Wettbewerbsverstoß und Verstoß gegen die
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung des Fotografierens in ihren Geschäftsräumen in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, das Anfertigen von Fotografien durch Mitbewerber in ihren Geschäftsräumen zu dulden.
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