BGH - Urteil vom 25.04.1991
I ZR 283/89
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1955
BGHR UWG § 1 Testperson 2
DB 1992, 86
DRsp II(236)345a
GRUR 1991, 843
MDR 1991, 1155
NJW-RR 1991, 1412
NJW-RR 1991, 1512
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Testfotos; Zulässigkeit ungenehmigten Fotografierens

BGH, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen I ZR 283/89

DRsp Nr. 1992/666

Testfotos; Zulässigkeit ungenehmigten Fotografierens

»Das (ungenehmigte) Fotografieren durch Testpersonen in den Geschäftsräumen eines Kaufmanns zu Zwecken des Wettbewerbs ist regelmäßig wettbewerbswidrig.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitbewerber im Getränkehandel für Letztverbraucher.

Am 18. Januar 1989 fertigte der Leiter des Warenhauses S. der Beklagten im Inneren der Geschäftsräume des Getränkemarkts der Klägerin zwei Fotos mit einer Sofortbildkamera an. Zweck dieses Vorgehens war es, einen von dem Leiter des Warenhauses angenommenen Wettbewerbsverstoß und Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Bild festzuhalten. Die Beklagte hat auch die Fotos später in einem gegen die Klägerin wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung angestrengten Parallelprozeß als Beweismittel vorgelegt.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung des Fotografierens in ihren Geschäftsräumen in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, das Anfertigen von Fotografien durch Mitbewerber in ihren Geschäftsräumen zu dulden.