KG - Beschluss vom 30.05.2000
1 W 931/99
Normen:
BGB § 2368 ; HGB § 12 Abs. 2 § 162 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2011
FGPrax 2000, 249
NJW-RR 2000, 1704
NZG 2000, 1167
ZEV 2001, 72
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 98 T 29/98
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 24193

Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - Registereintragung - Nachweis der Erbfolge durch Erbschein - Dauertestamentsvollstreckung

KG, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 1 W 931/99

DRsp Nr. 2001/6324

Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - Registereintragung - Nachweis der Erbfolge durch Erbschein - Dauertestamentsvollstreckung

»1. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch bei nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile der Erben durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben in das Handelsregister einzutragen.2. Eine auf privatschriftlichem Testament beruhende Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten ist regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen.3. Der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass sich nach dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis die angeordnete Dauervollstreckung auch auf die zum Nachlass gehörenden Kommanditbeteiligungen erstreckt.«

Normenkette:

BGB § 2368 ; HGB § 12 Abs. 2 § 162 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe: