BFH vom 25.03.1996
X B 202/95

Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

BFH, vom 25.03.1996 - Aktenzeichen X B 202/95

DRsp Nr. 1997/8245

Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

Die Schenkung von Geld unter der Auflage, Versorgungsleistungen zu zahlen, führt nicht zu einer als Sonderausgaben abziehbaren dauernden Last (Anschluß an BFH vom 27.2.1992, BStBl II, 609).

Für die Praxis:

Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Vertragsparteien die wiederkehrenden Leistungen steuerrechtlich unzutreffend "als Gegenleistung" bezeichnet haben. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Vertragsgestaltung dem materiell-rechtlichen Typus der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden kann. Deswegen ist auch der von den Klägern hervorgehobene Umstand rechtlich unerheblich, daß das geschenkte Geld Surrogat einer "Wirtschaftseinheit Grundbesitz" war.