BGH - Beschluß vom 13.07.1995
V ZB 43/94
Normen:
BGB § 1105 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1105 Pflegeverpflichtung 1
BGHZ 130, 342
DNotZ 1996, 93
FGPrax 1995, 186
JuS 1996, 172
MDR 1996, 253
NJW 1995, 2780
Rpfleger 1996, 61
WM 1995, 2033
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung

BGH, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen V ZB 43/94

DRsp Nr. 1995/5881

Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung

»Eine bestimmbare Leistung liegt vor bei Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht, "soweit sie den Übernehmern unter Berücksichtigung ihrer beruflichen und familiären Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuung von Kindern der Übernehmer und nach deren körperlichen Fähigkeiten und ihrem Vermögen zur Pflege nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar ist"; eine Reallast mit diesem Inhalt ist deshalb eintragbar.«

Normenkette:

BGB § 1105 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1994 verpflichtete sich die Beteiligte zu 1, den Beteiligten zu 2 und 3, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, das Eigentum an den oben genannten Grundstücken zu übertragen, und erklärte die Auflassung. Die Übernehmer verpflichteten sich ihrerseits "persönlich" und zur Eintragung als Reallast, die Übergeberin bis zu deren Tod nach "folgender Maßgabe" zu pflegen, wobei u.a. vereinbart ist: