BayObLG - Beschluss vom 11.07.2001
1Z BR 17/01
Normen:
BGB § 2084, § 2363 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 350
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3945/00
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0110/68

Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 17/01

DRsp Nr. 2001/12526

Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

»1. Zur Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser seine drei Kinder zu Nacherben einsetzt und zugleich bestimmt hat, eines der Kinder solle den Hof "bei einer nicht überhöhten Last" übernehmen.2. Eine zwischen Erbfall und Nacherbfall erfolgte Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts ist im Erbfall nicht anzugeben.«

Normenkette:

BGB § 2084, § 2363 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist 1968 im Alter von 64 Jahren verstorben. Er hinterließ seine 1999 nachverstorbene Ehefrau S. und drei Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3. Das positive Nachlassvermögen umfasste dem von der Witwe erstellten Nachlassverzeichnis vom 10.4.1969 zufolge im wesentlichen folgende Vermögenswerte: Landwirtschaftlichen Grundbesitz (Einheitswert 18500 DM), persönliche Habe (4380 DM), Guthaben bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen (28693 DM), Genossenschaftsanteile und Bargeld (250 DM), Forderungen (3519 DM), 50%-Anteil an einer OHG (34860 DM).

Am 1.1.1961 errichtete der Erblasser handschriftlich ein von ihm unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

Für den Fall meines Todes setze ich meine Ehefrau zu meiner Erbin ein. Nachdem sind meine Kinder (Beteiligte zu 1 bis 3), wobei mein Sohn... (Beteiligter zu 1) den Hof u. Sägeanteil übernehmen soll bei einer nicht überhöhten Last.