KG - Beschluss vom 16.09.2021
19 W 20/21
Normen:
BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2289;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 264/20

Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung

KG, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 19 W 20/21

DRsp Nr. 2023/13941

Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung

Wenn in einem zweiseitigen Erbvertrag eine Zuwendung an die eigenen Verwandten erfolgt, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen, dass diese nicht vertragsmäßig, sondern nur einseitig bestimmt wird, mit der Folge der späteren Abänderbarkeit.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12.1.2020 (Az. 66 VI 264/20 - Nachlassgericht) abgeändert:

Die zur Begründung des von den Antragstellern gestellten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen werden festgestellt.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 2102 Abs. 1; BGB § 2289;

Gründe:

I.

Die am xxx geborene Frau Ixxx Mxxx Exxx Bxxx (im Folgenden: Erblasserin) heiratete am xxx den am xxx geborenen Axxx Fxxx Kxxx. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie hatten am xxx einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart.

Der Beteiligte zu 1 ist der Cousin der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Erblasserin.

Am xxx schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag vor dem Notar Oxxx (Bl. 66 d.A.). In diesem Erbvertrag heißt es u.a.: