Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12.1.2020 (Az.
Die zur Begründung des von den Antragstellern gestellten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen werden festgestellt.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I.
Die am xxx geborene Frau Ixxx Mxxx Exxx Bxxx (im Folgenden: Erblasserin) heiratete am xxx den am xxx geborenen Axxx Fxxx Kxxx. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie hatten am xxx einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart.
Der Beteiligte zu 1 ist der Cousin der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Erblasserin.
Am xxx schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag vor dem Notar Oxxx (Bl. 66 d.A.). In diesem Erbvertrag heißt es u.a.:
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|