OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2016
15 W 210/16
Normen:
RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RPflG § 16 Abs. 3 S. 1; BGB § 2361;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 229
FamRZ 2017, 764
ZEV 2016, 668
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 594/15

Umfang der funktionellen Zuständigkeit des Nachlassrichters im Erbscheineinziehungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 15 W 210/16

DRsp Nr. 2016/17752

Umfang der funktionellen Zuständigkeit des Nachlassrichters im Erbscheineinziehungsverfahren

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist nicht auf eine Verfahrenskonstellation beschränkt, in der das Verfahren mit der Anordnung der Einziehung des erteilten Erbscheines tatsächlich abgeschlossen wird. Die Vorschrift betrifft vielmehr sämtliche Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheines betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Hagen vom 13. Juli 2015 an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Hagen zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RPflG § 16 Abs. 3 S. 1; BGB § 2361;

Gründe

I