OLG Hamm - Beschluß vom 08.06.1999
15 W 105/99
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 § 25 ; BGB § 2197 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 66
ZEV 2000, 232
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1078/98
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 209/95

Umfang der materiellen Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckererzeugnisses

OLG Hamm, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 15 W 105/99

DRsp Nr. 2000/2276

Umfang der materiellen Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckererzeugnisses

»1.Die sachliche Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts wird durch den Umfang der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers begrenzt.2.Auf die Beschwerde gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für einen Ersatztestamentsvollstrecker ist vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen, ob der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für den in erster Linie ernannten Testamentsvollstrecker (hier: nach § 2201 BGB) zu Recht zurückgewiesen worden ist, wenn letzterer die Zurückweisung seines Antrags als insoweit allein beschwerdebefugte Person nicht seinerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen hat.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 § 25 ; BGB § 2197 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin hat in ihrem letzten notariellen Testament vom 16.12.1993 (UR-Nr. 1079/1993 Notar in Münster) Testamentsvollstreckung angeordnet und zu ihrem Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 1) berufen. Als Ersatztestamentsvollstreckerin hat sie die Beteiligte zu 3) ernannt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 21.06.1995 bei dem Amtsgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, das ihn als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Erblasserin ausweisen soll.