OLG München - Beschluss vom 25.02.2013
34 Wx 30/13
Normen:
BGB § 181; BGB § 2223;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 695
FamRZ 2013, 1928
ZEV 2013, 620
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen MZ-475-1

Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Annahme der Auflassung zur Vollziehung eines Vermächtnisses

OLG München, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 30/13

DRsp Nr. 2013/6777

Umfang der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Annahme der Auflassung zur Vollziehung eines Vermächtnisses

Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, erstreckt sich - unabhängig davon, ob eine Annahme des Vermächtnisses bereits erklärt ist - auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Erben (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2011, 11).

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein -Grundbuchamt - vom 18. Dezember 2012 wird auf die Beschwerde der Beteiligten aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 2223;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin von Grundstücken im Grundbuch eingetragen, die sie im Weg der Erbfolge unter anderem von ihrer am 29.3.2012 verstorbenen Schwester erworben hat. Nach dem notariellen Testament der Erblasserin vom 1.9.2009 ist der Erbteil mit Vermächtnissen belastet. So ist den Beteiligten zu 2 und 3 jeweils ein Miteigentumsanteil von je 1/2 an zwei verschiedenen Grundstücken vermacht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind ihrerseits mit einem Nießbrauchs-Untervermächtnis belastet. In dem notariellen Testament ist die Beteiligte zu 1 als (Dauer-)Testamentsvollstreckerin für die Vermächtnisnehmer eingesetzt mit (unter anderem) der Aufgabe, die Vermächtnisse vollständig zu erfüllen.